Kindern oder engen Freunden die Erbschaft übertragen
Bekommt man durch eine Erbschaft ein Haus zugesprochen und kann dieses nicht selbst nutzen, dann kann man das Erbe an andere Personen übertragen. So können die Kinder oder auch Freunde das Erbe nutzen.
Erbschaften sind immer eine traurige Angelegenheit, denn ein geliebter Mensch ist gestorben. Hatte er einen Nachlass und hat diesen durch ein verfasstes Testament aufgeteilt, dann können auch entfernte Verwandte oder andere Personen einen Erbteil erhalten. Handelt es sich dabei um Wertgegenstände oder Geld, dann kann das auch angenommen und zur eigenen Verwendung zur Verfügung stehen. Anders verhält es sich mit Häusern. Diese wurden in einem Ort erbaut und können nicht einfach umgestellt werden. Wohnt der Erbe weit entfernt, dann kann er sein Erbe oft nicht selbst nutzen.
Er könnte in diesem Fall das Erbe ausschlagen oder die Erbschaft übertragen. In diesem Fall nimmt er das Erbe an und kann anschließend das Erbe an andere Personen verschenken. Er kann aber auch von seinem Recht Gebrauch machen und das Erbe sofort nach Bekanntgabe an andere Personen übertragen. Wohnen beispielsweise die eigenen Kinder in der Nähe und haben Interesse an dem Haus, dann können diese anstatt des gewillkürten Erben das Haus in Besitz nehmen. Auf diesem Weg können aber auch Freunde oder andere Familienmitglieder anstelle der betreffenden Person das Haus erben.
Soll man beispielweise ein Haus oder Grundstück im Ausland erben, dann hat man in den meisten Fällen ein Problem. Eingetragene Eigentümer dürfen nur Menschen des eigenen Landes sein und so kann man in vielen Ländern das Erbe gar nicht antreten, ohne sich jemanden als Bürgen gesucht zu haben. Dieser tritt das Erbe an und wird im Grundbuch eingetragen. Der wahre Erbe wird als Nutznießer eingetragen und darf das Anwesen zwar nach eigenem Geschmack verändern und bewohnen, er darf es aber niemals verkaufen. Das kann nur der eingetragene Eigentümer machen. Da er kein Bürger des Landes ist, darf er sich auch nur auf bestimmte Zeit im Land und auf dem Grundstück aufhalten. Dies ist alles vor dem Erbantritt zu bedenken.